Dieses zu Henstette
zu Publiciren.
Instructio
Auf
Doct: Johannem Boien
und Johannem Viethen
fl. Landvoigt in Dith=
marschen
Fürstl. instructio.
Anschrift auf dem Brief
SAM_7152
Copia Instructio und Befehlig / Was unsere von Gottes Gnaden / Friederichen, Erben zu Norwegen, / Hertzogen zu Schleßwig, Holstein, / Stormarn und den Dithmarschen, Grafen zu Oldenburch und Delmenhorst, der Ehrbahr / und Hochgelahrter und Ehrsahmer / Unser respective Landvoigt Nor= / dertheils Dithmarschen und Liebe [1] / getrewe Johannes Boyen dero / Rechten Doctor und Johannes / Vieth in Dithmarschen, vor Ver = / theilung des Konigl. Volckere[2] / zuverrichten.
Demnach nur mehr die Konigl. Volcker in die quartier geführet / und Jedem Orte der gemachten Vereinigung nach, seine Volckere / zugetheilet werden sollen, da dan zu Verhütung sonst / besorgender Disordre die Notturft erfoderet, bey Zeiten / gute anstaldt der Verpflegung halber zumachen und / dero behuest[3] gewiße Commissarien zu verordnen, dar zu / wir euch deputiret[4],
Weß sollet Ihr Kraft dießes befehliget sein, die unserem / lande Dithmarschen zugetheilte Volcker nicht allein uber / daß gantze landt in die quartier zu vertheilen, besondern / auch daran zusein, daß ein Jedtweder Officirer und / gemeine Soldaten, waß Ihnen in Copeylich beygefugter / Ordinants verordnet, gefolget werde, Wobey / unsere Commissary Insonderheidt dahin sehen / sollen, daß in den Kirchspielen allenthalben / geleicheit gehalten, und keiner fur dem andern /
[1] Liebe = alte Redewendung?
[2] Volk = Heer. Lübben 489.
[3] behusen = beherbergen, Lübben 34.
[4] deputieren = jemanden zur Erfüllung einer Aufgabe bestimmen; jemanden als Bevollmächtigten an einen Ort oder in ein Gremium delegieren.
beschwehret, Insonderheit der Officirern und Soldatesque[1] / nicht daß allergeringste, aber die berurte[2] Verpflegungs / Ordinants gefolget auch nur aufs die Praesentes der / Unterhalt gereichet, und unter Keinem poaetept, / der habe auch Nahmen wie er wolle daß geringste / daruber gefodert noch gegeben, sonse auch in allen / andern, der publicirten Ordinants nachgelebet werde / auch da uber Zuversicht von einem oder andern da / wieder gehandelt werden muchte, Wollen wir uff / davon erlangte Nachricht solchem sovorth remedyren[3], /
Uhrkundtlich unsers handzeichens und ufgetrucktem / fürstl. Secrets[4] Geben uf unserm Schloße / Gottorf den 5. Octobris Anno 1644
L S
P Friederich
[1] Soldateska = Kriegsvolk, Grimm XVI, 1444.
[2] Berührt = gedacht (vorher erwähnt) Grimm I, 1537/8.
[3] lateinisch remediare = (heilen)
[4] secretus = gesondert