Abmahnung der Bevölkerung zur Versorgung des dänischen Heeres.

Bekanntmachnug von der Kanzel.

Datum der Urkunde: 02.06.1644
Datum der Übersetzung: Januar 2018
Übersetzer/in: Hans-Karl Wrede, Heinke Arnold

Dieweile man noch Zur Zeit mit lierfferung des Pro-
viantz in abgeforderter täglichen Contribution[2] wegen
abwesenheit der hohen officirer zu keinem gewißen
Schlus gelangen konnen, besondern bis dahin und von
stunden an mehre geldere müßen gelieffert werden
Als werden die Eingeseßenen dieses Kirchspels er-
mahnet den angeordneten Schatz ufs schleunigste zu-
sammen zubringen und zubetzahlen,  Damit nicht wieder
die seümingen mit der angedroheten execution verfahren
werde,  welches Ihnen dan zur entlichen warnung
hirmit angedeutett werden müßen,      Hennstette

          Den 2 July Ao 1644

                                                           Claus Feringk[1]

                                                            (Unterschrift)

  

 Van der Canzill thor Slichten

  geleßen  dem 2 July Ao3 644        [Dienstag]

 



[1] Claus Fehring d. Ä. war in Hennstedt Kirchspielvogt 1614-1650.

[2] Contribution = Zwangserhebung von Geldbeträgen im feindlichen Gebiet durch Besatzungstruppen.

[3] Ao mit einem Überstrich = Kontraktionszeichen, bedeutet, dass das Wort Anno verkürzt (kontrahiert) wurde.


Wegen M. G. F.[1] und Herren, und aufs eingekommenen
fürstl. Speciall[2] befehlig, gebiete ich Johannes Vieth
verordneter Landtvoigt, euch Allenn eingeseßenen en
dieses Kirchspiels, Insonderheit den ienigen welche
Bei dieser Krieges Unruhe, auff die Konigl. Denne=
markiche Officirer und Soldatehca contribu=
tiones verwandt und hergeben müßen, Jedtwidern
bei J:  f:  Gd: Willkürliche Straeffe und Brüche,
Daß ein iedtwider von euch, innerhalb 2. tagen, von
allen und iden Außlagen, die ihr auff die Konigl:
Dennemarkiche officirer Unnd Soldatehca verwenden
mußen, eine richtige Vertzeichnuße bei dem Kirchspiell=
schreiber einbringe, sothane Designationes in duplo
außfertigen, und euch derogestaldt maturieren unndt
fertigs halten, Daß uff der Verordneten Commis=
sarien erfordern, die desfals abgeordnete gevoll=
mechtige, an den ihnen notificirenden orth und mahl=
stätte zu rechter Zeitt erscheinen, der Commihsarien
Verrichtunge abwarten und ewre (eure) Notturfff
Dabei in acht nehmen konnen, Hirnach sich ein ieder
Zurichten,  Lunden den 2  8bris[3] ao 1644

 
Van der Cantzell gelesen den 3 Octob.  Ao 1644



[1] ….meines gnädigen Fürsten …

[2] specialik = namentlich; Lübben 365. also im Namen des Fürsten.

[3] Im alten Kalender war der 8. Monat der Oktober.


Zue Henstette von
der Cantzel also=
forth zulesen

dem Botten
sein lohn ,
übergebunkg ?des Soldes
Costen


Anmerkungen des Übersetzers:

Claus Fehring der Ältere war Kirchspielvogt in Hennstedt (1614-1650) gefolgt in diesem Amt von seinem Sohn Claus Fehring der Jüngere (1560-1677).

Ein weiterer Sohn Johann Fehring war Kirchspielvogt in Wesselburen, der vor dem Kayserl. Kriege mit Handelungen fast alle seine Güter durchgebracht. Mit listigen Practiquen blieb er im Amt und hatte etliche 1000 Rthl. unterschlagen. Johann zog nach Bremen wo er auch starb.

Quellen:

Chronik: Unser Dorf Hennstedt

Anthon Vieth: Beschreibung und Geschichte des Landes Dithmarschen. S.460ff. Hamburg 1733.