Datum der Urkunde: ..
Datum der Übersetzung:
Übersetzer/in:

Wir von Gottes Gnaden, Friederich Erbe
Zu Norwegen, Hertzogh zu Schleßwig,
Holstein, Stormarn und der Dithmarschen,
Graff zu Oldenburg und Dollmenhorst,
fügen? allen und Jeden, anitzo in unserm
Norderdithmarschen sich befindenden Konigl.
Officirern, wie auch gemmeine Soldaten
hirmit zuwissen, welchergestaldt
aus unterthenig geklaget worden, Wir
sich theils Unterstehen sollen, was die
Contributiones nicht soforth eingebracht , derarth 
sowoll wieder Gevullmechtige alß gemeine
Eingeseßene die militarische Execution
vorhenget, Dieselbe mit Zehn, Zwolfh 
weniger und mehr Soldaten belegt, Und
durch dieselbe, den vorhin genug beschwerten
Leuten großere Geldst und Schade
zugefugt wirdt, So wir aber Keines weges
guth zuheißen gemeinet.



Cancliren  und Befehlen, demnach hirmit, daß
sich kein Officirer  und Soldats unterstehe,         
wieder die Gevullmechtige und Eingeseßene
einige Execution Zuverhengen , viellmehr
wan einem oder anderm daß Jenige
waß demselben in der publicirten Ordonance
verordnet , nicht erlegt wirdt,  sich darüber
bei unserm verordneten Commihsarien anmelden
und dehren Verordnung darüber erwarte.
Sonst sollen die Landes Gevullmechtigen hirmit
befehliget sein , wieder die , an Einbringung
der Kriegß Contribution seumig befundenen Kirch=
spiells Eingeseßene die Excution Zuver=
hengen,   Vornach ein Jeder sich zu achten
und unsere Commihsarii , daß dießem also
nachgelebet, gute Achtung gobe werden, Wie
wir dan auff allen fall dehren Relation
gewertig seien.   Urkundlich unsers
Handt Zeichens und auffgetrucktem Krd?
Decrets   geben auf unserm Schlosse
Gotthorff    d. 2. 9bris (November) 1644

 Locus Sigilli
  Principis         Friederich 3.